Rechtsirrtümer rund ums Fahrradfahren

Sicher durchs Leben | Artikel | 01. März 2022

Fahrradfahren ist umweltfreundlich, macht Spaß und bringt gerade auf kurzen Strecken oftmals eine Zeitersparnis zu Öffis. Aber wissen Sie eigentlich, was Sie alles mit Ihrem Fahrrad (nicht) tun dürfen?

Wir decken 10 häufige Irrtümer auf:

Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen gegen jede Einbahn radeln
Falsch! Gegen die Einbahn fahren ist nur dann zulässig, wenn dies durch eine Zusatztafel bzw. einen Zusatz im Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird.

Auf dem Zebrastreifen haben Radfahrerinnen und Radfahrer Vorrang gegenüber Autos
Falsch! Und zwar so richtig falsch! Denn Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen den Schutzweg nicht befahren. Nur Schieben ist erlaubt. Bei Zuwiderhandlung droht eine Verwaltungsstrafe.

Beim Radfahren ist das Telefonieren verboten
Falsch! Jedoch darf man nur mit Fernsprecheinrichtung telefonieren. Mailen, Simsen und Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung sind verboten.

Auf Radwegen und Radfahrstreifen darf ich fahren, wie ich will
Falsch! Sie müssen Richtungspfeile, die die Fahrtrichtung bestimmen, berücksichtigen. Abgesehen von Einbahnen darf ein Radfahrstreifen nur in jene Richtung benutzt werden, die auch für den angrenzenden Fahrstreifen gilt.

Eine Stirnlampe ersetzt die Vorderlampe
Falsch! In der Fahrradverordnung ist definiert, dass der Scheinwerfer fest mit dem Fahrrad verbunden sein muss. Zudem muss das vordere Licht ein ruhendes sein, das Rücklicht hingegen darf auch blinken.

Als Fahrradfahrer kann ich einen Alkotest verweigern
Falsch! Auch als Radfahrerin und Radfahrer muss man, nach Aufforderung, einen Alkotest machen. Jedoch ist mit 0,8 Promille der Grenzwert für Verwaltungsstrafen höher als bei Autofahrerinnen und Autofahrern.

Das Fahrrad kann an jedem Laternenmast angebunden werden
Prinzipiell dürfen Fahrräder nur dann auf dem Gehsteig abgestellt werden, wenn dieser mehr als 2,5 Meter breit ist. Zudem dürfen Fahrräder weder umfallen noch den Verkehr behindern.

Kinder dürfen immer auf dem Gehsteig radeln
Falsch! Diese Regelung gilt nur dann, wenn es sich um ein Kinderfahrrad handelt, das höchstens 5 km/h erreicht und einen äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm hat. Unter diesen Bedingungen zählt das Rad als Spielzeug.

Erwachsene dürfen Kinder auf dem Gehsteig begleiten
Jein! Wenn die Erwachsenen auch mit einem Rad unterwegs sind, dann müssen sie runter vom Gehsteig. Zudem müssen sie darauf achten, dass die Fahrkünste ihrer Kinder andere Verkehrsteilnehmer weder gefährden noch behindern.

Radfahrer dürfen nebeneinander fahren
Falsch! Auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen nur Rennradfahrerinnen und Rennradfahrer bei Trainingsfahrten nebeneinander fahren. Ausnahmen gibt es auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und gegebenenfalls in Fußgängerzonen.