Vereinbarung der elektronischen Kommunikation und Vereinbarung zur Form von Erklärungen und Informationen

Im Zusammenhang mit bereits bestehenden sowie aktuell beantragten Versicherungsverträgen wird die Zulässigkeit der Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten auf elektronischem Wege in der nachfolgend näher bestimmten Weise vereinbart. Der technische Ausbaustand und der Funktionsumfang des zugrunde liegenden Systems (nachfolgend: „Online KundInnenportal“) wird laufend erweitert und ausgebaut und kann jederzeit unter www.zurich.at/meinezurich eingesehen werden. Hinsichtlich beantragter Versicherungsverträge steht die Vereinbarung unter der Bedingung des Zustandekommens des Versicherungsvertrags. Der Abschluss von Versicherungsverträgen selbst ist nicht Gegenstand der elektronischen Kommunikation, jedoch wird durch Einstellen einer neuen Versicherungspolizze in das elektronische, personalisierte Benutzerkonto und die damit verbundene E-Mail-Verständigung die Annahme von Versicherungsanträgen konkludent erklärt.

Eine allfällige Beschränkung der Übermittlung von Inhalten aus Gründen gesetzlicher oder vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend: Zurich) kann die vertragsrelevanten Erklärungen und Inhalte an die bei Registrierung im „Online KundInnenportal“ bekanntgegebene E-Mail-Adresse der Kundin/des Kunden oder in das elektronische, personalisierte Benutzerkonto des „Online KundInnenportals“ übermitteln. Über neue in dieses Benutzerkonto übermittelte vertragsrelevante Erklärungen und Inhalte wird die Kundin/der Kunde per E-Mail an die bei Registrierung im „Online KundInnenportal“ bekanntgegebene E-Mail-Adresse verständigt.

Der Kunde/die Kundin kann vertragsrelevante Erklärungen und Inhalte ebenfalls im Wege des elektronischen, personalisierten Benutzerkontos über eine der Internetseiten der Zurich übermitteln. Eine zusätzliche Verständigung der Zurich per E-Mail ist nicht erforderlich. Inhalte die nach 16 Uhr eines Werktages (Montag – Freitag) oder am Samstag oder Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag in das personalisierte Benutzerkonto eingestellt werden, gelten als am nächstfolgenden Werktag zugegangen.

Von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung sind Erklärungen und andere Informationen ausgenommen, die aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder vertraglicher Vereinbarung der Schriftform (mit Unterschrift) bedürfen.

2.1. Schriftformerfordernis

Es bleibt der Kundin/dem Kunden unbenommen – allerdings ohne die gesetzliche Vermutung, dass die Sendung dem Empfänger zugegangen ist - Erklärungen und Informationen an Zurich auf einem anderen Kommunikationsweg als über „Online KundInnenportal“ zu übermitteln. Für diese Kommunikationswege wird vereinbart, dass folgende Erklärungen und Mitteilungen zwischen Versicherer und Kundin/Kunde nur in Schriftform wirksam sind:

  • Kündigungen
  • Anträge auf Prämienfreistellung und Rückkauf von Lebensversicherungen
  • Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses
  • Anträge auf Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z.B. Bezugsrechtsänderung)
  • Vinkulierung, Verpfändung, Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und deren Aufhebung (vereinbarte Beschränkungen der Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit sind zu beachten)

Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische Signatur“* erfüllt das Schriftformerfordernis.

*Der Begriff „qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257 vom 28.8.2014).

2.2. Geschriebene Form

Für alle anderen Erklärungen und Informationen der Kundin/des Kunden im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen genügt es zu deren Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht, entsprochen.

2.3. Ausschluss der Wirksamkeit mündlicher Erklärungen

Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen der Kundin/des Kunden sind aus Gründen der Rechtssicherheit nicht wirksam.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, der anderen Partei Änderungen dieser elektronischen Erreichbarkeiten bekannt zu geben. Im Fall der Unzustellbarkeit an die von der Kundin/vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse wird Zurich die Kundin/den Kunden schriftlich zur Namhaftmachung einer E-Mail-Adresse für die vereinbarte elektronische Kommunikation aufmerksam machen. An die Kundin/den Kunden von Zurich zu übermittelnde vertragsrelevante Inhalte bzw. Erklärungen werden in diesem Fall oder im Fall von länger andauernden technischen Störungen der elektronischen Kommunikation, die eine Übermittlung an die Kundin/den Kunden zur Fristwahrung erforderlich machen, an die zuletzt von der Kundin/dem Kunden bekanntgegebene Adresse in Schriftform an die Kundin/den Kunden übermittelt. Die Kundin/der Kunde als Versicherungsnehmer/in ist diesbezüglich verpflichtet, Zurich gemäß § 10 Versicherungsvertragsgesetz eine Änderung ihrer/seiner Anschrift mitzuteilen. Gibt die Kundin/der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten eingeschriebene schriftliche Erklärungen von Zurich gemäß § 10 Versicherungsvertragsgesetz als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen, wenn sie an die letzte Zurich bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden.

Die Kundin/Der Kunde bestätigt, über einen regelmäßigen Zugang zum Internet zu verfügen. Sie/Er verpflichtet sich, die Nutzungsbedingungen für das „Online KundInnenportal“ einzuhalten.

Ungeachtet der vereinbarten elektronischen Kommunikation hat die Kundin/der Kunde das Recht, jederzeit – jedoch jeweils nur einmal kostenfrei – elektronisch erhaltene Versicherungsscheine, Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen auf Papier oder in einer anderen von Zurich allgemein zur Auswahl gestellten Art ausgefolgt zu erhalten.

Diese Vereinbarung der elektronischen Kommunikation sowie zur Form ersetzt alle bisher getroffenen Vereinbarungen über elektronische Kommunikation bzw. teilweise elektronische Kommunikation sowie zur Form von Erklärungen.

Die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation kann von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen werden. Infolge eines Widerrufs sind Erklärungen und andere Informationen entsprechend den aktuellen gesetzlichen Vorschriften zu übermitteln. Die hier zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Form von Erklärungen wird von der Kündigung der elektronischen Kommunikation nicht erfasst und bleibt aufrecht.