Was bringt das neue Jahr?

Produkte von Zurich | Artikel | 01. Januar 2022

Das würden wir wohl alle gerne wissen. Wir haben für Sie bei vier Themenbereichen einen Blick in die Zukunft gewagt und stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor ...

Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung

Die erstmalige Pensionserhöhung wird ab dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag, erfolgen.


Frühstarterbonus

Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt. Ab 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.


Das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG)

Die bisher geltende Frist bei der Beweislastumkehr wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Das bedeutet, es wird ab 01.01.2022 ein Jahr lang vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Bei fortlaufend bereitgestellten digitalen Leistungen gilt diese Vermutung sogar während des gesamten Bereitstellungszeitraums. Des Weiteren gibt es Änderungen bei der vertraglichen Abweichung von objektiven Eigenschaften, der Aktualisierungspflicht und bei der Verjährungsfrist.


Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Auf die Eigentümer der mehr als 650.000 Wohneinheiten in Österreich kommen 2022 grundlegende Änderungen zu – das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird novelliert. Geplant ist dabei auch eine einfachere Beschlussfassung für die Durchsetzung von Maßnahmen durch Eigentümer – wer nicht mitstimmt, kann nicht mehr alles blockieren. Weiters soll die Mindestrücklage, welche die Eigentümerschaft bilden muss, künftig 90 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.