Neuwagen & Wohnmobile/Wohnwagen bis 3,5t
Zurich behält sich das Recht vor, nach Zustellung Ihrer Polizze in ausgewählten Fällen auf Kosten von Zurich über einen unserer professionellen Partner eine Besichtigung Ihres versicherten Fahrzeugs vorzunehmen. Die Auswahl, welches Fahrzeug besichtigt wird, erfolgt auf Basis einer Stichprobe.
Die Aufforderung, das Fahrzeug besichtigen zu lassen, kann von Zurich schriftlich, mit der Zustellung der Versicherungspolizze geltend gemacht werden. Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens ist das Fahrzeug bei dem von Zurich bezeichneten sachverständigen Dienstleistungspartner besichtigen zu lassen, sofern nicht eine andere Regelung der Modalitäten mit Zurich vereinbart wird.
Gebrauchtwagen, Motorräder und Mopeds
Damit Zurich weiterhin ein attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis bieten kann, werden Fahrzeuge mit Kaskoversicherung auf eventuelle Vorschäden überprüft.
Wir bitten Sie deshalb mit Ihrem außen gereinigten Fahrzeug eine der Besichtigungsstellen des ÖAMTC, ARBÖ oder der Firma TOP REPORT aufzusuchen. Gerne geben Ihnen unsere MitarbeiterInnen auch am Servicetelefon 08000 808080 Auskunft.
Eine spezielle Terminvereinbarung ist nicht notwendig. Das Vorschadengutachten wird von der Besichtigungsstelle automatisch an Zurich übermittelt. Ihrerseits besteht dann kein weiterer Handlungsbedarf mehr.
Zurich übernimmt die Kosten der Besichtigung durch den Sachverständigen, nicht jedoch Fahrtkosten sowie Entschädigungen für Zeitversäumnis.
Für sämtliche Versicherungsfälle, die in der Zeitspanne zwischen dem vereinbarten Versicherungsbeginn (einschließlich dem Beginn einer vorläufigen Deckung) und dem Zeitpunkt der Vorschadenbesichtigung eintreten, gilt in der Kfz-Kaskoversicherung folgende Selbstbeteiligungsregelung: 1.000 Euro pro Schadenfall. Ausgenommen davon sind Schadenfälle, die in den ersten 14 Tagen nach Versicherungsbeginn eintreten.
Diese Selbstbeteiligungsregelung gilt im erwähnten Zeitraum an Stelle der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung; sie gilt für alle Versicherungsfälle und nicht bloß für solche Fallkonstellationen, für die eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
Erst für jene Versicherungsfälle, die nach der Vorschadenbesichtigung eintreten, gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligungsregelung. Bitte lassen Sie daher auch in Ihrem Interesse die Vorschadenbesichtigung des zu versichernden Kfz möglich rasch durchführen!