Schnee und Eis vor dem Haus

Sicher durchs Leben | Artikel | 01. Januar 2023

Ein Spaziergang an einem schönen Wintertag oder auch der eilige Gang zum Bus oder schnell noch zum Superparkt gehen um die vergessene Milch zu kaufen… Ein wenig festgetretener Schnee am Gehweg, ein bisschen Glatteis vor dem Haus des Nachbarn und schon ist es passiert: man rutscht aus, landet unsanft am kalten Boden und verletzt sich.

Wer ist für Schneeräumung verantwortlich? Und was kann passieren, wenn man seine Pflicht nicht erfüllt? Dazu gibt es in Österreich klare gesetzliche Regelungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO). 

Gehsteige und Gehwege inklusive der dazugehörigen Stiegenhäuser müssen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr aper, also frei von Schnee, sein. Dabei müssen in einem Bereich von drei Metern vor der Grundstücksgrenze mindestens zwei Drittel der Gehfläche schneefrei sein. Bei Glatteis muss auch gestreut werden. Wenn es keinen Gehweg gibt, muss die Straße entlang der Grundstücksgrenze für einen Bereich von einem Meter vom Schnee befreit bzw. gestreut werden.

Es gibt Gemeinden, in denen auch andere Uhrzeiten gelten. Am besten, man erkundigt sich in seiner Heimat-Gemeinde ganz genau. Und es gibt die Besonderheit der „vorsorglichen Streupflicht“ zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, wenn z. B. durch Wetterwarnungen ein nächtliches Glatteis vorhersagbar war. Wenn das Dach des Hauses über den Gehweg ragt, muss man auch an Eiszapfen und mögliche Dachlawinen denken!

Warnhinweise können vorübergehend aufgestellt werden – dauerhaft müssen jedoch Dach, Giebel und Dachrinne von Schneewechten und Eiszapfen befreit werden. Okay… Der Weg muss also schneefrei und gestreut sein.

Als Eigentümer einer Liegenschaft ist in der Haftpflichtversicherung für Haus und Grundbesitz die Innehabung, Reinigung und Pflege der Liegenschaft und vor allem Ansprüche aus der Nichterfüllung versichert. Weiters ist in der Haftpflicht auch die grobe Fahrlässigkeit versichert. Nicht jedoch Strafen laut Straf-Gesetzbuch (StGB).

Als Mieteigentümer oder Mieter einer Liegenschaft ist man als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Haus und Grundbesitz des Gebäudes mitversichert. Daher sollte auch jedes Wohnhaus nach dem Mietrecht-Gesetz (MrG) eine Haftpflichtversicherung für Haus und Grundbesitz haben.

Im Schadenfall stehen wir Ihnen als ihr Partner dann zur Seite: die Haftpflichtversicherung erfüllt gerechtfertigte Schadenersatzansprüche und wehrt ungerechtfertigte ab. Unser Tipp lautet daher: Sprechen Sie Ihre Zurich Versicherungsberaterin/Ihren Zurich Versicherungsberater auf dieses Thema an und lassen Sie sich beraten.