Allgemeine Zurich Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2019)
Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als die darin beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart.
Gender Hinweis: Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Inhalt
- Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
- Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
- Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
- Artikel 4 Wo gilt die Versicherung?
- Artikel 5 Wer ist versichert?
- Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
- Artikel 7 Was ist ausgeschlossen?
- Artikel 8 Pflichten des Versicherungsnehmers
- Artikel 9 Stellungnahme des Versicherers
- Artikel 10 Rechtsvertreter
- Artikel 11 Abtretung von Ansprüchen
- Artikel 12 Prämie und Beginn
- Artikel 13 Risikoänderungen
- Artikel 14 Wertanpassung
- Artikel 15 Vertragsdauer
- Artikel 16 Erklärungen
Artikel 17–26 Besondere Bestimmungen
Artikel 1 – Was ist Gegenstand der Versicherung?
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.
Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, eines Sach- oder eines Vermögensschadens [...] gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis.
2. Im Beratungs-Rechtsschutz und in bestimmten Fällen gelten Sonderregelungen.
3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.
Artikel 3 – Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
- Versicherung gilt für Fälle während der Vertragslaufzeit
- Vorvertragliche Ursachen können ausgeschlossen sein
- Kein Schutz bei bestimmten früheren Rechtshandlungen
Meldepflicht innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsende
Artikel 4 – Wo gilt die Versicherung?
Versicherungsschutz besteht:
- in Europa (geographisch), Mittelmeerraum, Kanaren, Madeira, Azoren
- bei Durchführung der Rechtsverfolgung in diesem Gebiet
In anderen Fällen nur bei Zuständigkeit österreichischer Gerichte/Behörden
Artikel 5 – Wer ist versichert?
Versichert sind der Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen.
- Ehegatten / Lebenspartner
- Kinder (minderjährig)
- Kinder bis 27 in Ausbildung
Mitversicherte können Ansprüche nur mit Zustimmung geltend machen.
Artikel 6 – Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Der Versicherer übernimmt notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.
Kostenübernahme
- Anwaltskosten (nach Tarif)
- Gerichtskosten
- Kosten für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen
- Kosten der Gegenseite im Zivilprozess
- Reisekosten zu ausländischen Gerichten
Strafkaution im Ausland (Vorschuss)
Mediation
Übernahme bis max. EUR 4.000 pro Versicherungsfall
Leistungsgrenzen
- Versicherungssumme je Versicherungsfall
- Sublimits bei Massenschäden (z.B. EUR 10.000)
Beschränkung bei mehreren Versicherten
Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- im Zusammenhang mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Streiks
- bei Katastrophen
- bei Auswirkungen von Atomenergie, Gentechnik, elektromagnetischen Feldern
- bei Schäden durch Asbest
- im Zusammenhang mit Bauprojekten, Planung oder Finanzierung von Bauvorhaben
- bei Vermögensanlagen in Finanzinstrumenten
- bei Kryptowährungen und damit verbundenen Geschäften
- bei Spiel- und Wettverträgen
- im Bereich von Immaterialgüterrecht, Kartellrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht
- bei bestimmten Vertragsarten (z.B. Versicherungsverträge)
- bei Streitigkeiten zwischen mitversicherten Personen
- bei vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Versicherungsfällen
Zusätzlich gelten besondere Ausschlüsse laut den jeweiligen Rechtsschutz-Bausteinen.
Artikel 8 – Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt zu informieren
- alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
- vor rechtlichen Maßnahmen die Deckungszusage einzuholen
- den Versicherer in die Beauftragung eines Rechtsvertreters einzubeziehen
- Kosten möglichst gering zu halten
- Möglichkeiten zur Kostenerstattung durch Dritte zu nutzen
Bei Verletzung dieser Pflichten kann die Leistungspflicht des Versicherers entfallen.
Artikel 9 – Stellungnahme des Versicherers
Der Versicherer hat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen:
- den Versicherungsschutz zu bestätigen oder
begründet abzulehnen
Erfolgsaussichten
- Versicherungsschutz besteht nur bei ausreichender Erfolgsaussicht
bei fehlender Aussicht kann Kostenübernahme teilweise oder ganz abgelehnt werden
Meinungsverschiedenheiten
Bei Streit über Erfolgsaussichten kann ein Schiedsgutachterverfahren durchgeführt werden.
Alternativ kann der Versicherungsnehmer den Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Artikel 10 – Rechtsvertreter
- Der Versicherungsnehmer kann den Rechtsanwalt frei wählen
- Der Versicherer weist auf dieses Recht hin
Der Versicherer kann einen Rechtsvertreter auswählen:
- bei außergerichtlicher Vertretung
- im Beratungs-Rechtsschutz
- wenn der Versicherungsnehmer keinen Anwalt nennt
Der Rechtsanwalt handelt im Auftrag des Versicherungsnehmers.
Artikel 11 – Abtretung und Übergang von Ansprüchen
- Ansprüche können erst abgetreten werden, wenn sie endgültig feststehen
- Erstattungsansprüche gehen auf den Versicherer über
Zurückerhaltene Beträge sind dem Versicherer zu ersetzen
Artikel 12 – Prämie und Beginn des Versicherungsschutzes
- Versicherungsperiode beträgt grundsätzlich ein Jahr
- Erste Prämie ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu zahlen
- Folgeprämien sind zum vereinbarten Termin zu zahlen
Beginn:
- mit vereinbartem Versicherungsbeginn
- nur bei rechtzeitiger Zahlung der Prämie
- bei Verzug beginnt Schutz erst nach Zahlung
Wartefristen:
- je nach Baustein können Wartezeiten gelten
Vorläufige Deckung:
nur bei ausdrücklicher Zusage durch den Versicherer
Artikel 13 – Risikoänderungen
Der Versicherungsvertrag erstreckt sich auf Risikoerhöhungen, jedoch nicht auf Risikowechsel.
- Gefahrerhöhungen müssen gemeldet werden
- bei höherem Risiko kann die Prämie angepasst werden
- bei unzulässigem Risiko kann der Versicherer kündigen
Bei Gefahrminderung kann der Versicherungsnehmer eine Prämienreduktion verlangen.
Artikel 14 – Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme (Wertanpassung)?
- Prämie und Versicherungssumme werden jährlich anhand des Verbraucherpreisindex angepasst
- Maßgeblich ist der Indexwert vier Monate vor der Hauptfälligkeit
- Änderung erfolgt im gleichen Verhältnis wie die Indexentwicklung
Liegt die Veränderung unter 2%, erfolgt keine Anpassung.
Der Versicherungsnehmer kann die Wertanpassung kündigen:
- mit einer Frist von 1 Monat zur nächsten Hauptfälligkeit
Bei Kündigung kann sich die Leistung im Schadenfall entsprechend reduzieren.
Artikel 15 – Vertragsdauer und Beendigung
- Mindestvertragsdauer: in der Regel 1 Jahr
- Automatische Verlängerung um jeweils 1 weiteres Jahr
- Kündigung spätestens 1 Monat vor Ablauf erforderlich
Verträge unter 1 Jahr:
- enden automatisch ohne Kündigung
Vorzeitige Beendigung:
- bei Wegfall des Risikos
- bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
nach Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen
Artikel 16 – Form der Erklärungen
- Erklärungen müssen in geschriebener Form erfolgen (z.B. E-Mail, Fax, Post)
- Schriftform nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erforderlich
Adressänderungen sind dem Versicherer mitzuteilen.
Mitteilungen gelten an die zuletzt bekannte Adresse als zugestellt.
Artikel 17 – Fahrzeug-Rechtsschutz
Wer ist versichert?
- Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen
- je nach Vereinbarung für Fahrzeuge (privat oder betrieblich)
- inkl. berechtigter Lenker und Insassen
Was ist versichert?
Schadenersatz-Rechtsschutz
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
- aus der Nutzung des Fahrzeugs
Straf-Rechtsschutz
- Verteidigung in Strafverfahren wegen Verkehrsunfällen oder Verkehrsverstößen
- Deckung ab Anklage bzw. erster Verfolgungshandlung
Führerschein-Rechtsschutz
- Vertretung bei Entziehung der Lenkerberechtigung
- inkl. Verfahren zur Wiedererteilung
Vertrags-Rechtsschutz (optional)
- Streitigkeiten aus Kauf-, Miet- oder Reparaturverträgen für Fahrzeuge
Was ist nicht versichert?
- Motorsport und dazugehörige Trainingsfahrten
Wann entfällt der Versicherungsschutz?
- keine gültige Lenkberechtigung
- Alkohol- oder Drogenbeeinflussung
- Verletzung gesetzlicher Pflichten nach Unfall
Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über?
- Bei vorübergehender Stilllegung bleibt der Vertrag bestehen
- Bei Veräußerung geht der Schutz auf ein Folgefahrzeug über
- Voraussetzung: Anmeldung innerhalb von 3 Monaten
- Meldung innerhalb eines Monats erforderlich
Wann endet der Vertrag vorzeitig?
- wenn kein Fahrzeug mehr vorhanden ist
- wenn kein Folgefahrzeug gewünscht wird
Kündigung innerhalb von 3 Monaten möglich
Artikel 18 – Lenker-Rechtsschutz
Wer ist versichert?
- Versicherungsnehmer und Angehörige
- als Lenker fremder Fahrzeuge
Was ist versichert?
Schadenersatz-Rechtsschutz
- Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche
- aus Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
Straf-Rechtsschutz
- Verteidigung bei Verkehrsunfällen oder Verkehrsverstößen
- Deckung ab erster Verfolgungshandlung
Führerschein-Rechtsschutz
- Verfahren bei Entziehung der Lenkerberechtigung
- inkl. Wiedererteilung
Vertrags-Rechtsschutz
- Mietverträge für Fahrzeuge
- Reparaturverträge
- Transport- und Garagierungsverträge
Was ist nicht versichert?
- Motorsport und Trainingsfahrten
Wann entfällt der Versicherungsschutz?
- keine gültige Lenkberechtigung
- Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamente
- Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten
Wann endet der Vertrag vorzeitig?
wenn dauerhaft keine Fahrzeuglenkung mehr möglich ist
Artikel 19 – Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz
Wer ist versichert?
- Privatbereich: Versicherungsnehmer und Familienangehörige
- Berufsbereich: unselbständig Erwerbstätige
- Betriebsbereich: Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer
Was ist versichert?
Schadenersatz-Rechtsschutz
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
- bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
Straf-Rechtsschutz
- Verteidigung bei fahrlässigen strafbaren Handlungen
- auch bei gemischten Delikten (vorsätzlich/fahrlässig)
- rückwirkende Deckung bei Freispruch oder Fahrlässigkeit
Was ist nicht versichert?
- Motorfahrzeugfälle (eigener Baustein)
- arbeitsrechtliche Streitigkeiten (separater Baustein)
- vertragliche Ansprüche (eigener Baustein)
- immaterielle Schadenersatzansprüche aus Persönlichkeitsrechten
- Luftfahrzeugfälle
Wann entfällt der Versicherungsschutz?
- Alkohol- oder Suchtgiftbeeinflussung
Verletzung gesetzlicher Pflichten
Artikel 20 – Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Wer ist versichert?
- Arbeitnehmer im Berufsbereich
- Arbeitgeber im Betriebsbereich
Was ist versichert?
- Rechtsstreitigkeiten aus Arbeits- und Lehrverhältnissen
- Verfahren vor österreichischen Arbeitsgerichten
- Forderungen bei Insolvenz des Arbeitgebers
Zusätzlich versichert:
- Verfahren vor Behindertenausschuss
- Verfahren vor Verwaltungsgericht
- Kosten für Revision bis EUR 1.500
Außergerichtliche Leistungen:
- Kostenübernahme bis EUR 1.500 bei außergerichtlicher Einigung
- Mediation gemäß allgemeinen Regeln
Was ist nicht versichert?
- kollektives Arbeitsrecht
- Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen
Wartefrist
- 3 Monate ab Versicherungsbeginn
Ausnahme: Schadenersatz aus Unfällen nach Versicherungsbeginn
Artikel 21 – Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Wer ist versichert?
- Privatbereich: Versicherungsnehmer und Familienangehörige
- Berufsbereich: unselbständig Erwerbstätige
- Betriebsbereich: Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer
Was ist versichert?
- Verfahren gegen Sozialversicherungsträger vor österreichischen Gerichten
- Leistungsansprüche aus Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
- Verfahren über Pflegegeld und Kinderbetreuungsgeld
- Verfahren zu Sozialversicherungspflicht und Beiträgen
Kosten für Revisionen vor dem Verwaltungsgerichtshof sind bis EUR 1.500 mitversichert.
Wartefrist
- 3 Monate ab Versicherungsbeginn
Ausnahme: Schadenersatzansprüche aus Unfällen
Artikel 22 – Beratungs-Rechtsschutz
Wer ist versichert?
- Privat- und Berufsbereich: Versicherungsnehmer und Familienangehörige
- Betriebsbereich: Versicherungsnehmer
Was ist versichert?
- Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft
- durch den Versicherer oder einen ausgewählten Rechtsvertreter
Beratung möglich zu allen Bereichen des österreichischen Rechts (außer Steuer-, Zoll- und Abgabenrecht).
Bei Bezug zu bestehenden Versicherungsverträgen:
- Kostenübernahme eines frei gewählten Rechtsanwalts
Häufigkeit:
- maximal eine Beratung pro Monat
Was gilt als Versicherungsfall?
- eine eingetretene oder bevorstehende Änderung der Rechtslage
Wartefrist
3 Monate ab Versicherungsbeginn
Artikel 23 – Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Wer ist versichert?
- Privatbereich: Versicherungsnehmer und Familienangehörige
- Betriebsbereich: Versicherungsnehmer
Was ist versichert?
- Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über bewegliche Sachen
- Werkverträge über unbewegliche Sachen
- auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen
Zusätzlich:
- Mediation vor gerichtlichen Verfahren möglich
Einschränkungen im Betriebsbereich
- Deckung nur bis zu vereinbarter Forderungsgrenze
- vorherige Aufforderung an Gegner erforderlich
Was ist nicht versichert?
- Verträge ohne entsprechende Gewerbeberechtigung
- KFZ-Verträge (separater Baustein)
- Arbeitsverhältnisse
- Deckung aus Haftpflichtversicherung (subsidiär)
Wartefrist
3 Monate
Artikel 24 – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Wer ist versichert?
- Versicherungsnehmer und Familienangehörige
- als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte
Was ist versichert?
- Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen
- Besitzstörung und Besitzentziehung
- Schadenersatz wegen Beschädigung
- nachbarrechtliche Ansprüche
- Wohnungseigentumsangelegenheiten
Außergerichtliche Kosten:
- bis EUR 1.500 bei Einigung
- Mediation inkludiert
Was ist nicht versichert?
- Familien- und Erbrecht (eigene Bausteine)
- Erwerb oder Verkauf von Immobilien
- behördliche Verfahren (z.B. Raumordnung)
- Streitigkeiten zwischen Miteigentümern
Wartefrist
3 Monate
Artikel 25 – Rechtsschutz für Familienrecht
Wer ist versichert?
- Versicherungsnehmer und Angehörige
Was ist versichert?
- Rechtsangelegenheiten zwischen Eltern und Kindern
- Obsorgerecht
- Eherecht und eingetragene Partnerschaften
Versichert sind nur Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen.
Vorverfahren:
- Mediation
- außergerichtliche Kosten bis EUR 1.500
Was ist nicht versichert?
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe
Artikel 26 – Rechtsschutz für Erbrecht
Wer ist versichert?
- Versicherungsnehmer und Angehörige
Was ist versichert?
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Erbrechts
Versicherungsschutz besteht nur für:
- Rechtsmittelverfahren
Außergerichtliche Leistungen:
- Mediation
- Kostenübernahme bis EUR 1.500 bei Einigung
Wartefrist
3 Monate