Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich: Worauf ist zu achten?

Recht & HaftpflichtBlog13. Februar 2026

Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn ein gekauftes Produkt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Doch wie verhält es sich bei einer Waschmaschine, die über willhaben.at oder eine andere Plattform für Privatverkäufe erworben wurde und plötzlich nicht mehr funktioniert? 

Kann man sie in einem solchen Fall reklamieren oder Gewährleistungsansprüche geltend machen?

Viele Österreicherinnen und Österreicher kaufen und verkaufen regelmäßig privat, von gebrauchter Kleidung über Bücher und Sportartikel bis hin zu Autos und Immobilien, kennen aber ihre Rechte und Pflichten nicht oder nur unzureichend.

Im folgenden Beitrag haben wir das Wichtigste zu Privatverkäufen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen für Sie zusammengefasst. Außerdem verraten wir Ihnen, worauf Sie bei privaten Verkäufen besonders achten müssen.

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Was gilt als Privatverkauf?

Als Privatverkauf gilt in Österreich der Verkauf einer Sache durch eine Privatperson, die ohne Gewinnabsicht handelt und die Waren nicht regelmäßig und professionell vertreibt. Auch wenn ein Kaufvertrag zustande kommt, gelten beim Privatverkauf weniger strenge Regelungen als beim Händler.

So kann etwa die Gewährleistung beim Privatverkauf reduziert oder gänzlich ausgeschlossen werden, es gibt meist keine Garantie mehr und häufig ist auch eine Rücknahme nicht möglich.

Beispiele für Privatverkäufe sind etwa der Verkauf eines gebrauchten Autos, einer gebrauchten Waschmaschine, gebrauchter Sportgeräte oder Kleidung über Plattformen wie willhaben.at, ebay.at oder Vinted.

 

Wie lange ist die gesetzliche Gewährleistung in Österreich?

Die gesetzliche Gewährleistung für bewegliche Sachen (Autos, Elektronik, Möbel) beträgt in Österreich zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe, bei unbeweglichen Sachen (Immobilien, Bauwerke) drei Jahre.

Beim Verkauf gebrauchter Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Handelt es sich um Privatverkäufe, können Gewährleistungsansprüche sogar gänzlich ausgeschlossen werden.

 

So wird die Gewährleistung beim Privatverkauf ausgeschlossen

Um Gewährleistungsansprüche beim Privatverkauf auszuschließen, sollten Sie dies unbedingt schriftlich im Kaufvertrag festhalten.

Ansonsten haften Sie auch für bereits bestehende Mängel. Kommunizieren Sie Schäden oder Mängel unbedingt transparent und verschleiern Sie diese nicht. Ansonsten können rechtliche Konsequenzen wegen arglistiger Täuschung drohen.

Für Privatverkäufe in Österreich könnten Sie den Ausschluss der Gewährleistung etwa so formulieren:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung (für Sachmängel).“

„Der Käufer / die Käuferin und der Verkäufer / die Verkäuferin vereinbaren den Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche.“

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Wann trotz Privatverkauf die Gewährleistung gilt

Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss kann angefochten werden, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder grobe Mängel vorliegen. 

Das vorsätzliche Verschweigen versteckter Mängel beim Privatverkauf kann im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

 

Zugesicherte Eigenschaften stimmen nicht

Hat die Verkäuferin oder der Verkäufer, bewusst oder unbewusst, falsche Produkteigenschaften angepriesen, haftet sie oder er dafür und muss dafür einstehen (bspw. zu hoher Kilometerstand, weniger PS beim Autoverkauf; falsche Modellbezeichnung bei der Waschmaschine etc.).

 

Arglistig verschwiegene Mängel

Hat die Verkäuferin oder der Verkäufer Kenntnis über einen Mangel, verschweigt ihn allerdings beim Verkauf, dann wird die Klausel zum Ausschluss der Gewährleistung im Vertrag nichtig.

 

Falsche Vorstellungen über Produkt geweckt

Hat die Käuferin oder der Käufer im Irrtum gehandelt, weil die Verkäuferin oder der Verkäufer falsche Vorstellungen über das Produkt geweckt haben, kann der Vertrag angefochten werden.

Wesentlich ist, dass Verkäuferin oder Verkäufer den Irrtum herbeigeführt haben, also etwa Falschinformationen über das Produkt verbreitet hat.

 

Tipp: Um sich für den Ernstfall gut abzusichern, kann eine Rechtsschutzversicherung hilfreich sein. Sie schützt vor hohen Kosten und dem Aufwand rechtlicher Auseinandersetzungen und übernimmt, je nach Paket, Anwalts-, Gerichts- und weitere Verfahrenskosten

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Was muss ich beachten, wenn ich privat etwas verkaufe?

Möchten Sie etwa Ihr Auto mittels Privatverkauf in Österreich über eine Anzeige in der Zeitung, an Bekannte oder über eine Online-Verkaufsplattform verkaufen, dann sollten Sie jedenfalls auf folgende Punkte achten:

  • Mängel angeben: Erwähnen Sie im Kaufvertrag alle Ihnen bekannten Mängel und verschleiern Sie nichts! Fotos sind hilfreich und sollten auf jeden Fall in die Anzeige. Kleine Mängel können Sie natürlich auch vor dem Verkauf beheben lassen.
  • Zustand genau beschreiben: Eine realistische Beschreibung des Zustands hilft, spätere Missverständnisse zu vermeiden. Fotos von Gebrauchsspuren sind empfehlenswert. War Ihr PKW in einen Unfall verwickelt? Auch, wenn der Schaden repariert wurde, müssen Sie dies beim Verkauf angeben (mögliche Folgeschäden!).
  • Verkaufspreis eruieren: Um besser einschätzen zu können, was Ihr Auto wert ist, können Sie ein Gutachten oder eine Fahrzeugbewertung erstellen lassen. Ihre Werkstatt, ein unabhängiger Gutachter oder eine Gutachterin, sowie Automobilclubs wie ÖAMTC oder ARBÖ in Österreich bieten solche Services an.
  • Kaufvertrag prüfen: Es gibt mittlerweile viele gute Mustervorlagen, die Sie heranziehen können. Stellen Sie sicher, dass eine eindeutige Gewährleistungsausschlussklausel im Vertrag enthalten ist. Lassen Sie den Kaufvertrag bei Bedarf von einer Rechtsexpertin oder einem Rechtsexperten prüfen, bevor Sie ihn der Käuferin oder dem Käufer zum Unterzeichnen vorlegen.
  • Gutachten: Nicht nur zur Ermittlung des Kaufpreises ist ein Gutachten hilfreich. Es stellt auch den Zustand genau dar und hilft dabei, Vertrauen bei der Käuferin oder dem Käufer aufzubauen.

Denken Sie auch daran, für Ihr neues Auto eine Kfz-Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Diese unterstützt Sie bei von der Beratung bis hin zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen.

Tipp: In unserem Blogbeitrag haben wir alle wichtigen Informationen zum privaten Autoverkauf für Sie zusammengefasst.

Ein sorgfältig vorbereiteter Privatverkauf, bei dem Mängel offen kommuniziert, der Fahrzeugzustand realistisch beschrieben und der Kaufvertrag rechtlich einwandfrei gestaltet ist, schützt beide Seiten vor unangenehmen Überraschungen.

Mit einer fairen Preisermittlung und vielleicht sogar einem Gutachten schaffen Sie zusätzlich Vertrauen und sorgen für einen reibungslosen Verkaufsabschluss.

 

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Gewährleistung und dem Privatverkauf

Ja, Gewährleistungsansprüche können bei Privatverkäufen ausgeschlossen werden. 

Halten Sie dies unbedingt vertraglich fest! 

Der Gewährleistungsausschluss kann angefochten werden, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder grobe Mängel vorliegen.

Ein Privatverkäufer muss keine Gewährleistung geben, weder auf bewegliche noch auf unbewegliche Sachen.

Dies muss schriftlich festgehalten werden, etwa durch eine Formulierung wie:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.

Ja, ein Privatverkauf ist in Österreich ohne Gewährleistung, Garantie oder Rücknahme möglich, wenn dies vertraglich festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde.

Liegen grobe Mängel vor, die arglistig verschwiegen wurden, kann der Gewährleistungsausschluss seine Gültigkeit verlieren.

In unseren Blog-Artikeln erwähnen wir mitunter Produkte, Dienstleistungen oder Leistungsmerkmale, die nicht notwendigerweise von Zurich angeboten werden. Unser Ziel ist es, Themen ganzheitlich zu behandeln und unsere Leserinnen und Leser umfassend sowie neutral zu informieren. Details zu den von Zurich angebotenen Produkten, Dienstleistungen oder Leistungsmerkmalen finden Sie auf den entsprechenden verlinkten Produktseiten. Des weiteren stehen Ihnen gerne unsere Kundendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter für detaillierte Auskünfte zur Verfügung.