Ruhestörung in Österreich: Was können Sie tun?
Recht & HaftpflichtArticle12. Februar 2026
Ruhestörungen gehören zu den häufigsten Konflikten im Alltag in Österreich. Laute Partys, ständiges Hundegebell, Rasenmähen am Sonntag: die Lärmursachen sind vielfältig.
Doch was gilt in Österreich eigentlich als Ruhestörung, welche Rechte haben Betroffene und wie können Sie gegen Lärmbelästigung vorgehen?
Im folgenden Beitrag haben wir die wichtigsten Punkte zur Rechtslage für Sie zusammengefasst und verraten Ihnen, wie Sie sich vor wiederholter Ruhestörung im Alltag schützen können.
Was gilt in Österreich als Ruhestörung?
Ruhestörung ist jeder vermeidbare Lärm, der andere erheblich beeinträchtigt, besonders während der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Ruhezeiten. Als „erheblich beeinträchtigend“ kann man Lärm verstehen, der über das hinausgeht, was im täglichen Zusammenleben üblich und zumutbar ist. Entscheidend sind auch die Art, Dauer, Intensität und der Zeitpunkt des Lärms.
Man unterscheidet zwischen subjektivem und objektiv störendem Lärm, also jene Art von Lärm, die nur eine Person als störend empfindet (subjektiv) oder jene Art von Lärm, die auch von unbeteiligten Dritten als störend oder unzumutbar empfunden wird (objektiv). Rechtlich relevant ist der objektiv störende Lärm, der allerdings immer im Einzelfall beurteilt wird.
Im Alltag gilt ein generelles Rücksichtnahmegebot; normale Alltagsgeräusche sind zu tolerieren.
Im Mietrecht spielen sowohl die im Mietvertrag als auch in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten eine wichtige Rolle. Verwaltungsrechtlich regeln Landes- und Gemeindeverordnung, wann Lärm als Ruhestörung gilt.
Ruhezeiten in Österreich
Gesetzlich festgelegte Ruhezeiten gibt es in Österreich nicht, jedoch kann jede Gemeinde lokale Verordnungen erlassen, die bestimmte Lärmarten (Musik, Rasenmähen, Heimwerken, etc.) zu gewissen Zeiten untersagen.
Lärmintensive Tätigkeiten sind meist nur an Werktagen von 07:00 bis 20:00 Uhr erlaubt und an Wochenenden und Feiertagen gänzlich untersagt.
Ruhezeiten beziehen sich ebenso auf Außenbereiche wie Gärten oder Innenhöfe: auch dort gilt als Lärmbelästigung alles, was über die übliche Zimmerlautstärke hinausgeht.
Allgemein spricht man in Österreich von einer Nachtruhe, einer Mittagsruhe, sowie einer Sonn- und Feiertagsruhe.
Bauarbeiten in der Stadt können mittels Ausnahmebewilligung auch über die lokale Ruhezeit hinaus erlaubt sein. Bei Gas- oder Wasserrohrbrüchen oder sonstigen Arbeiten zur dringenden Gefahrenabwehr muss natürlich keine Sondergenehmigung eingeholt werden.
Nicht nur auf Gemeindeebene können eigene Vorgaben zu Ruhezeiten erlassen werden, auch Hausordnungen in Mehrparteienhäusern sowie Mietverträge können strenge Regeln festlegen und gelten verbindlich für alle Bewohnerinnen und Bewohner.
In Österreich gibt es keine bundesweit gesetzlich festgelegte Nachtruhe. Allerdings orientieren sich viele Hausordnungen und Gemeindeverordnungen an der üblichen Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr.
Hausordnungen können längere oder zusätzliche Ruhezeiten vorsehen und genau festlegen, welche Tätigkeiten dann untersagt sind (etwa Staubsaugen um drei Uhr früh) und welche besonderen Vorschriften es für Haustiere, Partys und Musik gibt.
Arten der Lärmbelästigung
Die Grafik veranschaulicht typische Quellen von Lärmbelästigung im Alltag – von Partys und Musik über Bauarbeiten bis hin zu Haushaltsgeräten und Kinderlärm.Es gibt viele Arten von Lärmbelästigung, die uns im Alltag beeinträchtigen können: von zu lauten Feiern über alltägliche Geräusche wie das Schleudern einer Waschmaschine bis hin zu Bohrgeräuschen und sonstigen handwerklichen Tätigkeiten.
Je nach Intensität und Dauer wirken sie sich unterschiedlich auf unser Wohlbefinden aus und können in manchen Fällen zu einem Ärgernis werden.
Feiern und Partys
Feiern sind natürlich an sich nicht untersagt. Sollte es den Nachbarinnen und Nachbarn zu laut werden und sich diese bei Ihnen beschweren, sollten Sie unbedingt Folge leisten und die Lautstärke auf das gewünschte Maß reduzieren, um sich eine Anzeige zu ersparen.
Hundegebell
Hundegebell an sich gilt nicht als Lärmbelästigung oder Ruhestörung und ist, sofern es vereinzelt auftritt, zu tolerieren.
Erreicht das Gebell ein „ungebührliches“ Maß (bspw. länger als eine halbe Stunde am Stück), kann man Anzeige erstatten und das Gericht kann in manchen Fällen eine Unterlassungsklage zulassen.
Dies wird jedoch immer im Einzelfall beurteilt.
Krähender Hahn
Hier geht es wieder um die Ortsüblichkeit: Während in ländlichen Gebieten ein krähender Hahn als ortsüblicher Tierlärm gilt und grundsätzlich hinzunehmen ist, gibt es für die Stadt andere Regelungen.
Gastronomie/Gastgarten
Sperrstunden und lokale Lärmschutzbestimmungen regeln in Österreich Lärmbelästigung durch Gastgärten.
Meist dürfen Gastgärten bis 22 oder 23 geöffnet sein. „Ungebührlicher Lärm“ (laute Musik, Singen, Musizieren), besonders zwischen 22 und 6 Uhr, kann bei der Polizei angezeigt werden und zu einer Verwaltungsstrafe führen.
Geht der Lärm von einer behördlich genehmigten Anlage wie etwa einem Lüftungsgerät aus, ist eine Unterlassung meist ausgeschlossen.
Klapotetz
Der Klapotetz ist ein Windrad, das vor allem in der Steiermark verwendet wird, um Vögel durch sein lautes Klappern von Weinreben zu verscheuchen.
Er ist meist nur tagsüber in Betrieb; bei übermäßigem Lärm oder Nachtruhestörung gelten die allgemeinen Regeln zur Ruhestörung.
Wärmepumpe
In puncto Lärmbelästigung sind bei einer Luftwärmepumpe deren Standort und Geräteeigenschaften entscheidend.
Je nach Bundesland kann für den Einbau eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht bestehen, ebenso gelten gegebenenfalls Geräuschgrenzwerte.
Wird das ortsübliche Maß überschritten, können Nachbarinnen oder Nachbarn auf Unterlassung klagen, wenn die Nutzung ihres Grundstücks durch den Lärm wesentlich beeinträchtigt wird.
Bauarbeiten / handwerkliche Arbeiten
Auch für Bauarbeiten und handwerkliches Arbeiten gilt eine Nachtruhe, in der Regel zwischen 22 und 6 Uhr.
In manchen Fällen können Sondergenehmigungen für Nachtarbeitstätigkeiten erteilt werden, etwa dann, wenn gewisse Baumaßnahmen tagsüber nicht durchgeführt werden können.
Kinderlärm
Kinderlärm durch weinende Babys oder lärmende Kinder ist juristisch besonders geschützt und muss prinzipiell akzeptiert werden.
Sollte es dauerhaft zu laut werden, sollten Sie das Gespräch mit den Eltern suchen.
Musik & Instrumente
Für das Hören von Musik gilt: Zimmerlautstärke ist zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.
Für aktiv Musizierende ist das Üben an Werktagen für zwei bis drei Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen für ein bis zwei Stunden gestattet.
Spezielle Regeln gelten für besonders laute Instrumente, wie etwa Schlagzeuge.
Haushaltsgeräte: Waschmaschine, Staubsauger & Co.
Hier kommt es darauf an, wie laut Ihre Geräte sind und wie hellhörig oder gut gedämmt Ihre Wohnung ist.
Je lauter die Geräte und je hellhöriger die Wohnung, desto mehr Umsicht sollten Sie bei der Benutzung zeigen.
Rasenmähen
Ein großer Zankapfel ist das Rasenmähen: Hier hat jede Gemeinde für sich eigenen Regeln erstellt:
Elektrische Rasenmäher dürfen üblicherweise auch außerhalb der Ruhezeiten verwendet werden; für laute Gartengeräte wie Laubbläser gelten dieselben Vorschriften wie für nicht-elektrische Rasenmäher.
In allen Fällen ist es ratsam, vorab das Gespräch mit den Lärmverursachenden zu suchen.
Handelt es sich um wiederkehrende Konflikte mit Nachbarinnen oder Nachbarn, Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung, unterstützt Sie Zurich schnell und unkompliziert, wenn es um rechtliche Fragen geht.
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Dezibel-Tabelle: Geräuschquellen
Lärm ist oft sehr subjektiv, und die Unbehaglichkeitsgrenzen liegen bei Menschen in unterschiedlichen Bereichen.
Um Geräuschquellen objektiv darstellen zu können, gibt es Dezibel-Tabellen, die einen guten Überblick über die Lautstärke verschiedener Aktivitäten und Geräuschquellen geben.
| Geräuschquelle | Lautstärke (in Dezibel) |
| Fallen einer Feder | 0 dB |
| Atmen, raschelndes Laub, Schneefall | 10 dB |
| Leichter Regen, Ticken einer Armbanduhr, ruhige Wohnstraße in der Nacht | 30-40 dB |
| Regen, Kühlschrank, leises bis normales Gespräch, normaler Straßenverkehr | 50-60 dB |
| Fernseher in Zimmerlautstärke, Nähmaschine | 65 dB |
| Staubsauger, Waschmaschine beim Schleudern, Großraumbüro, Motorrad | 70-75 dB |
| Lautes Gespräch (Streit), Klavierspiel, vorbeifahrender Zug, Rasenmäher | 80 dB |
| Kreissäge, Disko, Presslufthammer | 80-100 dB |
| Düsenflugzeug | 120 dB |
Während bei 40 dB Lern- und Konzentrationsstörungen möglich sind, können bei 60 dB bei längerer Einwirkung bereits Hörschäden auftreten.
Bei 120 dB sind schon nach kurzer Einwirkungsdauer ernsthafte Hörschädigungen zu erwarten.
Was tun bei Ruhestörung? – Schritt-für-Schritt-Anleitung
Wenn Sie eine Beeinträchtigung durch Ruhestörung und Lärmbelästigung erleben, ist es ratsam, nicht gleich Anzeige zu erstatten, sondern anderweitig eine Lösung herbeizuführen:
Schritt 1: Suchen Sie das Gespräch mit der oder dem Lärmverursachenden
Besprechen Sie die Situation erklärend, freundlich und sachlich und versuchen Sie, zu deeskalieren.
Häufig lassen sich Missverständnisse im Gespräch klären, denn oft ist den Verursachenden das Ausmaß der Störung gar nicht bewusst.
Schritt 2: Hausordnung prüfen
Viele Probleme ergeben sich aus Unkenntnis der Regeln. Sehen Sie nach, was die Hausordnung genau vorsieht.
Schritt 3: Lärm dokumentieren
Um im wiederholten Fall Beweise zu haben, sollten Sie die Lärmbelästigung richtig dokumentieren:
Führen Sie ein Lärmprotokoll, in dem Sie Datum, Uhrzeit, Art und Dauer des Lärms festhalten.
Gibt es Personen, die die Ruhestörung bezeugen können? Führen Sie auch deren Namen an.
Das kann im Streitfall hilfreich sein. Manchmal macht es auch Sinn, ein Video zu machen, aber achten Sie hier unbedingt auf die Einhaltung von Datenschutz und Privatsphäre!
Schritt 4. Hausverwaltung / Vermieterin oder Vermieter informieren
Informieren Sie die Hausverwaltung oder Ihre Vermieterin bzw. Ihren Vermieter am besten schriftlich (Beweissicherung) über die Lärmbelästigung.
Schritt 5: Polizei rufen (wann wirklich?)
Wenn es sich um akute Ruhestörung handelt, es zu wiederholten Störungen kommt oder die Nachtruhe verletzt wird, können Sie die Polizei rufen.
Sie entscheidet vor Ort über weitere Schritte. Wichtig dabei ist es, sachlich zu bleiben und die Situation ruhig zu erklären.
Schritt 6: Rechtsberatung einholen
Bei wiederholter Ruhestörung kann es sinnvoll sein, sich durch Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt Rat zu holen.
Sie oder er kann die Sachlage beurteilen und im Bedarfsfall mit Ihrer Nachbarin oder Ihrem Nachbarn in Kontakt treten.
Häufig kann auch ein professionell formuliertes Schreiben eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.
Schritt 7: Unterlassungsklage einbringen
Ist die oder der Lärmverursachende uneinsichtig und hilft auch ein Anwaltsschreiben nicht, bleibt Ihnen als letzter Schritt die Unterlassungsklage.
Diese untersagt die Fortsetzung der störenden Tätigkeit per Gerichtsentscheid.
Nehmen Sie einfach und unkompliziert Kontakt auf, um Unterstützung anzufordern.
Wir überprüfen, welche Leistungen Ihre Rechtsschutzversicherung abdeckt und finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung für Ihr Lärmproblem.
Rechte & Pflichten: Was sagt das österreichische Gesetz?
Die Themen Lärmbelästigung und Ruhestörung werden in Österreich in mehreren Gesetzen behandelt, unter anderem im Kraftfahrgesetz, in der Straßenverkehrsordnung, im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), im Mietrechtsgesetz, in der Gewerbeordnung oder auch im Pyrotechnikgesetz.
Das ABGB untersagt etwa Lärm (und sonstige Immissionen), der das „ortsübliche Maß“ überschreitet und eine „erhebliche Beeinträchtigung“ für die Nutzung des Grundstücks oder der Wohnung darstellt.
Mit „ortsüblich“ wird jene Art von Lärm bezeichnet, die für die örtlichen Verhältnisse normal ist. Am Land kann beispielsweise häufiger Traktorenlärm normal sein, während in einem Wohngebiet oder in der Stadt andere Lärmquellen berücksichtigt werden müssen.
Die „wesentliche Beeinträchtigung“ bezieht sich auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen: Die Störung muss objektiv als erheblich und störend empfunden werden.
Jede Bürgerin und jeder Bürger in Österreich hat Rücksicht auf andere zu nehmen: Das Nachbarrecht (ABGB) formuliert dies im „Rücksichtnahmegebot“ so, dass die Freiheiten der oder des einen dort enden, wo jemand anderes beeinträchtigt wird.
Außerdem müssen sich alle an Ruhezeiten halten und auf das Maß der Ortsüblichkeit und Zumutbarkeit achten.
Wird das Gesetz missachtet, drohen bei Lärmbelästigung und Ruhestörung je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Strafen: Neben Geldstrafen können etwa auch lärmverursachende Geräte beschlagnahmt werden.
Häufige Fehler bei Ruhestörung
Häufige Fehler bei Lärmbelästigung und Ruhestörung sind vorschnelle Polizei Anrufe, fehlende Dokumentation, aggressive Gespräche oder fehlende Rücksprache mit der Hausverwaltung.
Durch Drohen und Gegenlärmen können Nachbarschaftsstreitigkeiten schnell eskalieren. Viele Menschen reagieren spontan, ohne die Rechtslage im Detail zu kennen und sind sich nicht bewusst, welche Art von Lärm überhaupt erlaubt ist.
Unser Tipp: Suchen Sie erst das Gespräch. Prüfen Sie, was erlaubt ist und was nicht, dokumentieren Sie den Lärm und holen Sie sich gegebenenfalls Unterstützung durch Rechtsexpertinnen und -experten.
Wann kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein?
Eine Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll, wenn Sie sich vorsorglich vor den Kosten rechtlicher Auseinandersetzungen schützen möchten. Im Ernstfall übernimmt sie Anwalts- und Prozesskosten.
Besonders für Personen, die in konfliktanfälligen Situationen leben kann eine frühzeitige Absicherung lohnenswert sein.
Je nachdem, welches Rechtsschutzpaket Sie abgeschlossen haben, übernimmt die Rechtsschutzversicherung unterschiedliche Kosten, wie etwa gesetzliche Anwaltskosten, Gerichtskosten, Honorare für gerichtliche Sachverständige und Gutachter, Kosten für eine Mediation, und vieles mehr.
Tipp: Genaue Infos darüber, was eine Rechtsschutzversicherung abdeckt, haben wir für Sie im Beitrag Rechtsschutzversicherung: Was ist versichert? zusammengefasst.
Sie möchten sich näher über eine Rechtsschutzversicherung informieren? Unser Team berät Sie gerne. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf!
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Ruhestörung und Lärmbelästigung in Österreich
Von Ruhestörung spricht man in Österreich, wenn der Lärm über das „ortsübliche Maß“ hinausgeht.
Nächtlicher Lärm, laute Musik, Partys, anhaltendes Hundegebell oder sonstige Störungen der Hausruhe fallen darunter.
Grundsätzlich sind Polizeieinsätze bei Lärmbeschwerden in Österreich kostenlos.
Hat allerdings jemand mutwillig eine Falschanzeige getätigt, kann eine Strafe verhängt werden.
Ein Lärmprotokoll ist eine Dokumentation, um Lärmbelästigungen nachweisen können.
Es sollte jedenfalls folgende Informationen enthalten:
- Datum,
- Uhrzeit und Dauer,
- Art des Lärms,
- Zeuginnen oder Zeugen (falls vorhanden).
In der Regel nicht. der Gesetzgeber ist in Österreich bei Kinderlärm besonders sensibel.
Kinderlärm stellt keine Ruhestörung dar und muss in einem gewissen Ausmaß toleriert werden.
Extreme, vermeidbare und dauerhafte Störungen können im Einzelfall geprüft werden.
Hier gilt wieder die Ortsüblichkeit und die Zumutbarkeit:
Übliche Alltagsgeräusche wie Kochen, Duschen, etc. sind immer gestattet.
Viele Wohnungen haben eine Hausordnung, in der zu vermeidende Tätigkeiten im Detail aufgelistet sind.
Eine Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist üblich, ebenso häufig eine Mittagsruhe.
Eine einheitliche Dezibelgrenze für Lautstärke in Mietwohnungen gibt es nicht, es kommt immer auf den Einzelfall an.
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