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Positive Nachrichten für MieterInnen

Mietvertragsklauseln

Immer öfters fällt der Oberste Gerichtshof Entscheidungen, die den Vermieter für die Erhaltung des Inneren der gemieteten Wohnung verantwortlich machen.






Was hat sich zugunsten der MieterInnen geändert?

  • Bisher waren Sie als Mieterin oder Mieter dazu verpflichtet, sämtliche Gebrauchsspuren in der Wohnung bei deren Rückgabe zu beseitigen. Da solche Mängel aber zur normalen Abnützung gehören, die im Zusammenhang mit dem Bewohnen einer Wohnung auftreten und durch die Miete bereits abgedeckt sind, wurden diese Vertragsklauseln für unwirksam erklärt. Das gleiche gilt für Klauseln, die Sie dazu verpflichtet hätten, beispielsweise gesprungene Fliesen, undichte Armaturen oder Silikonfugen auf eigene Kosten bei Rückgabe Ihrer Wohnung zu erneuern.

  • Auch ein generelles Haustierverbot ist nicht gültig. Wohnungsübliche Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen dürfen Sie auch ohne Zustimmung des Vermieters halten.

  • Laufende Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an Einrichtungsgegenständen und Anlagen, wie z.B. der Therme, dürfen nicht pauschal auf Sie als MieterIn überwälzt werden. Denn der Vermieter ist in jedem Fall verpflichtet, den vereinbarten Gebrauch des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Funktioniert Ihre Heizung nicht mehr, da die Therme kaputt ist, haben Sie das Recht auf sofortige Mietzinsminderung, wenn die Wohnung ursprünglich beheizt vermietet wurde.






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