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Die Haushalt-Versicherung

FAQs: Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wird Ihre Frage nicht beantwortet? Dann schreiben Sie uns!


Auslandsreisen

Frage: Gilt die Haushaltsversicherung auch bei Auslandsreisen?
Antwort: Ja. Im Rahmen Ihrer Haushaltsversicherung bzw. aufgrund der Privathaftpflichtversicherung, die Bestandteil Ihrer Haushaltsversicherung ist, haben Sie weltweiten Schutz. Mit bis zu 10% der Versicherungssumme sind Schäden an Ihrem eigenen Hab und Gut, das während eines Auslandsaufenthaltes (für maximal 6 Monate) in Ihrer Unterkunft aufbewahrt wird, gedeckt.

Im Falle eines eigenen Verschuldens

Frage: Wegen einer vergessenen Kerze brennt die Wohnung aus. Zahlt die Haushaltsversicherung die zerstörten Möbel, obwohl ich selbst schuld bin?
Antwort: Hier wäre zu klären, ob grobe oder einfache Fahrlässigkeit der Grund für den Schaden war, was im Zweifelsfall vor Gericht geschieht. Sollte einfache Fahrlässigkeit der auslösende Faktor gewesen sei, übernimmt die Haushaltsversicherung den Schaden. Haben Sie die Zusatzdeckung "grobe Fahrlässigkeit" inkludiert, so sind Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, bis EUR 10.000,- ebenfalls gedeckt.

Gefahrenquelle Waschmaschine

Frage: Ist es bereits grob fahrlässig, wenn ich die Waschmaschine laufen lasse und kurz die Wohnung verlassen, um etwas zu besorgen?
Antwort: Nein. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass eine kurze Abwesenheit keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Wenn Sie also die Waschmaschine laufen lassen und kurz die Wohnung verlassen um etwas zu besorgen, bleibt Ihr Versicherungsschutz aufrecht.

Schäden an der Nachbarwohnung

Frage: Kommt die Versicherung für Schäden an der Nachbarwohnung auf?
Antwort: Angenommen der Schlauch Ihrer Waschmaschine platzt und überschwemmt Ihre und die darunter liegende Wohnung. Verursacht die Überschwemmung in Ihrer Wohnung Schäden an Ihren Haushaltsgegenständen, übernimmt die Haushaltsversicherung die Kosten. Für die darunter liegende Wohnung und eventuelle Schäden am Gebäude ist die in der Haushaltsversicherung inkludierte Haftpflichtversicherung zuständig.

Wenn Sie umziehen

Frage: Was ist bei einem Umzug zu tun?
Antwort: Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs gilt die Versicherung auch während des Umzuges auch in den neuen Wohnräumen, wenn der Vertrag nicht vor dem Umzug und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wurde.
Bitte teilen Sie uns Ihren Wohnungswechsel rechtzeitig schriftlich mit, damit wir Ihnen optimalen Versicherungsschutz bieten können.

Wo gilt die Haushaltsversicherung?

Frage: Gilt die Haushaltsversicherung ausschließlich in der Wohnung?
Antwort: Nein. Hier ein Überblick, wo die Haushaltsversicherung sonst noch überall gilt.
  • In Ihrer Wohnung bzw. Haus bzw. deren gesamten Inhalt.
    Dazu zählen auch Räume in Nebengebäuden auf dem selben Grundstück.
  • In privat genutzten Garagen in der Nähe des Versicherungs-Ortes.
  • In Gemeinschaftsräumen (z.B. versichert: Waschmaschine, Trockner, Gartenmöbel, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, gesicherte Fahrräder)
  • "Außenversicherung": Hausrat, der sich vorübergehend (maximal sechs Monate) nicht in der Wohnung befindet, z.B. für Reparatur oder Reinigung, auf Reisen oder am Arbeitsplatz - weltweit bis 10% der Versicherungssumme.
  • Diese "Außenversicherung" gilt nicht für Zweitwohnsitze.
  • Der Hausrat von Schülern, Studenten, Auszubildenden, Wehr- und Zivildienstleistenden, die vorübergehend nicht zu Hause wohnen, ist über den Vertrag der Eltern mitversichert. Aber nur, solange sie keinen eigenen Hausstand außerhalb der elterlichen Wohnung gegründet haben.
  • Beim Umzug mit einem privaten PKW ist auch der Transportmittelunfall mitversichert.
  • Bitte teilen Sie uns Ihren Wohnungswechsel rechtzeitig mit, damit wir Ihnen optimalen Versicherungsschutz bieten können. Für den Fall der Fälle.

Was ist nicht versichert?

Frage: Wo gilt die Haushaltsversicherung nicht?
Antwort: Achten Sie auf folgende Situationen, für die kein Versicherungsanspruch besteht:
  • Alle Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden (grobe Fahrlässigkeit kann jedoch bis EUR 10.000,- versichert werden)
  • Schäden durch einfachen Diebstahl, z.B. Trickdiebstahl
  • Sturmfolgeschäden, die durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Türen oder Fenster entstanden sind
  • Schäden durch Unterdruck, z.B. Bildröhren von Fernsehgeräten
  • Handelsware
  • Sengschäden
  • Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
  • Schäden über EUR 1.460,- wenn der Dieb nicht widerrechtlich in die Wohnung eingedrungen ist
  • Schäden bei Sonderverglasungen, Hohlgläser

Schadenfall - Was tun?

Frage: Wie lauten die wichtigsten Tipps gegen unnötigen Ärger im Schadenfall?
Antwort: Hier einige wichtige Maßnahmen:
  • Schadensausmaß gering halten:
    Wir ersuchen Sie, alles zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten, z.B. müssen Sie gestohlene Sparbücher oder Schecks sperren lassen; ein defektes Schloss muss umgehend ausgewechselt werden.
  • Schaden unverzüglich melden:
    Jeder Schaden muss uns sofort schriftlich gemeldet werden. Stellt man nach dem Urlaub einen Einbruch fest, genügt die Meldung natürlich zu diesem Zeitpunkt.
  • Verständigung der Polizei:
    Die Polizei ist zu verständigen bei Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub. Neben der formalen Anzeige muss der Polizei eine "Stehlgutliste" (vollständiges Verzeichnis aller gestohlenen Gegenstände) vorgelegt werden.
  • Verzeichnis von wichtigen Gegenständen:
    Zur Aufklärung der Schadenursache kann Zurich die dafür notwendigen Auskünfte verlangen. Es muss ein Verzeichnis aller gestohlenen Sachen vorgelegt werden, nach Möglichkeit einschließlich der Rechnungen (z.B. Prospektauszüge oder Angaben des Verkäufers). Um damit nicht erst "im Fall der Fälle" beginnen zu müssen, empfiehlt sich, ein Verzeichnis anzulegen, in dem die Gegenstände des Hausrates beschrieben sind. Fotos und Anschaffungsbelege sollten diese Sammlung ergänzen. Für Gegenstände, deren Wert schwer feststellbar ist, empfehlen sich Expertisen.
  • Begutachtung des Schadens:
    Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten die beschädigten Sachen für eine Besichtigung aufgehoben werden. Nur auf ausdrückliche Anweisung durch Zurich ist die Schadenstelle unverändert zu lassen.

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