Die Privathaftpflicht
FAQs: Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wird Ihre Frage nicht beantwortet? Dann schreiben Sie uns!
Partner/in mitversichern?
| Frage: |
Kann ich meine/n Partner/in mitversichern? |
| Antwort: |
Nichteheliche Lebensgefährten können in der Privathaftpflicht beitragsfrei mitversichert werden. Wichtig: Sie müssen uns den Namen des Lebensgefährten mitteilen. Der Wohnsitz muss der gleiche sein. |
Zwei Versicherungen zusammenlegen?
| Frage: |
Mein/e Partner/in und ich haben jeweils eine Haftpflichtversicherung. Kann man die zusammenlegen? |
| Antwort: |
Ja. Normalerweise genügt es, beide Versicherungsgesellschaften zu informieren. Der gemeinsame Haushalt ist aber Voraussetzung. |
Haftpflicht für Börsenverluste?
| Frage: |
Ich habe an der Börse spekuliert und Geld verloren. Zahlt das die Vermögensschaden-Haftpflicht? |
| Antwort: |
Nein. Schließlich sind ja "nur" Sie selbst zu Schaden gekommen. Die Haftpflichtversicherung der Zürich Versicherungs AG deckt aber grundsätzlich Schäden ab, die Sie anderen Personen zufügen. |
Was tun im Schadenfall?
| Frage: |
Was tun im Schadenfall? |
| Antwort: |
Hier ein Überblick, wo die Haushaltsversicherung sonst noch überall gilt.
- Melden Sie uns bitte sobald Ihnen möglich, den erfolgten Schaden.
- Geben Sie weder mündlich, noch schriftlich Schuld zu, sondern überlassen Sie es unseren Experten, die Schuldfrage zu klären. Begleichen Sie auch keine Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Schadenfall an Sie gestellt werden.
- Schildern Sie uns die Umstände des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig.
- Informieren Sie uns sofort über neuen Schriftverkehr in Ihrer Schadenangelegenheit, zum Beispiel wenn neue Forderungen gestellt werden oder Klage erhoben wird.
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Was ist nicht versichert?
| Frage: |
Was ist nicht versichert? |
| Antwort: |
Eine Haftpflichtversicherung kommt nicht auf, wenn Schäden vorsätzlich verursacht werden. Auch bei Schäden, die im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen stehen, leistet die Haftpflichtversicherung nicht.
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen sind ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die Ausnahme bildet hier die gemietete Wohnung. |
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