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Radfahren - Alles was Recht ist

Radfahren - Regeln

Haben Sie schon Ihr Fahrrad aus dem Keller geholt? Bevor Sie sich auf den Sattel schwingen, sollten Sie noch kurz Ihr Wissen über die gesetzlichen Bestimmungen auffrischen. Dann kann Ihre erste Ausfahrt auch schon losgehen!




Gibt es derzeit eine Helmpflicht?

Nein, aber sie ist in Diskussion. Wenn Sie einen Fahrradhelm tragen, muss er allerdings der ÖNORM EN 1078 entsprechen und die
CE-Kennzeichnung
in der Helmschale tragen.


Welche Anforderungen muss mein Fahrrad erfüllen?

  • 2 voneinander unabhängige Bremsen
  • Glocke oder Hupe
  • Vorderlicht mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht (nicht blinkend!)
  • Rotes Rücklicht
  • Roter Rückstrahler nach hinten
  • Weißer Rückstrahler nach vorne
  • Gelbe Pedalrückstrahler (oder gleichwertige Einrichtungen)
  • Rückstrahlende Reifen ODER pro Rad mindestens 2 nach beiden Seiten wirkende gelbe Seitenrückstrahler (sog. „Katzenaugen") ODER gleichwertige Einrichtungen


Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn mein Fahrrad nicht intakt ist?

Es sind Geldstrafen bis zu 726 Euro möglich.


Ab wann dürfen Kinder alleine fahren?

Kinder müssen mindestens 12 Jahre alt sein. Wenn sie jünger sind, benötigen Sie eine Begleitung von einer mindestens 16-jährigen Person. Hat das Kind einen Radfahrausweis, darf es bereits ab
10 Jahren
alleine fahren.


Müssen Kindersitze ein Prüfzeichen haben?

Kindersitze müssen der ÖNORM EN 14344 entsprechen und sicher am Gepäckträger befestigt werden.


Ab wann dürfen Kinder in einem Kindersitz mitgenommen werden?

Im Regelfall können Kinder bereits ab dem 1. Lebensjahr mitbefördert werden. Ältere Kinder bis max. zum 8. Lebensjahr dürfen am Gepäckträger - allerdings auch nur in einem (passenden) Kindersitz - mitgeführt werden (§ 65 StVO). Ansonsten ist das Befördern von Personen am Gepäckträger ausdrücklich verboten!


Sonstige wichtige gesetzliche Bestimmungen für RadfahrerInnen

  • Auf Gehsteigen oder Gehwegen ist das Radfahren verboten.
  • Fahren in der Fußgängerzone ist nur erlaubt, wenn es ausdrücklich gestattet wurde.
  • Fahren gegen die Einbahn ist nur zulässig, wenn eine Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer" angebracht wurde, in Wohnstraßen ist Radfahren hingegen generell erlaubt.
  • Sind Radfahrstreifen, -wege etc. vorhanden, müssen sie auch benützt werden. Eine Ausnahme gibt es nur für Rennradfahrer, die diese Anlagen bei Trainingsfahrten zwar benützen dürfen, aber nicht müssen.
  • Nebeneinander Rad fahren ist nur auf Radwegen und in Wohnstraßen erlaubt. Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf auch auf der Straße nebeneinander gefahren werden, allerdings muss dabei der äußerste rechte Fahrstreifen benutzt werden.
  • Eine Strafe droht ab 0,8 Promille Alkohol im Blut, die Geldstrafe liegt laut StVO zwischen 800 und 3.700 Euro! Wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, kann Ihnen im schlimmsten Fall sogar Ihr Kfz-Führerschein entzogen werden!




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