| Kontakt & Service |
|---|
Hotline: 08000 808080 |
service@at.zurich.com |
Wo Sie uns finden |
| Schadenmeldung: |
Tel.: 050 1255 1255 |
Online melden |
Arbeitnehmerveranlagung
Hätten Sie gerne EUR 200,- mehr auf Ihrem Konto? So viel bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Schnitt vom Finanzamt zurück, wenn sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Bei einigen Glücklichen kann
die Lohnsteuergutschrift sogar EUR 1.000,- und mehr betragen.
Lassen Sie diese Chance nicht ungenützt!
So holen Sie sich vom Finanzamt Geld zurück
Was ist die Arbeitnehmerveranlagung?
Ihre Lohnsteuer wird so berechnet, als ob Sie das ganze Jahr über gleich viel verdient hätten. Wenn Ihr Einkommen aber geschwankt hat z.B. wegen eines Jobwechsels zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus. Hierbei wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig über das Jahr verteilt. Häufig stellt sich dabei heraus, dass Sie zu viel bezahlt haben und Sie bekommen eine Lohnsteuergutschrift direkt auf Ihr Konto. Sollte es in Ihrem Fall jedoch zu einer Steuernachzahlung kommen, können Sie, wenn kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt, den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen.
Wer kann eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen?
Jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen.
nach oben |
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können die Arbeitnehmerveranlagung bis zu 5 Jahre später durchführen, das heißt Ende 2009 ist der letzte Abgabetermin für das Kalenderjahr 2004. Belege müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Welche Dokumente benötige ich?
Im Grunde benötigen Sie nur das passende Formular (L1 bei jedem Finanzamt erhältlich, unter bmf.gv.at oder elektronisch über FinanzOnline). Der Jahreslohnzettel muss von Ihrem Arbeitgeber bis spätestens Ende Februar an das Finanzamt übermittelt werden. Belege und ähnliches müssen nicht beigelegt, aber mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
In welchen Fällen kann ich mit einer Lohnsteuergutschrift rechnen?
- Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben.
- Wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt oder zu arbeiten begonnen haben.
- Wenn Sie aufgrund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf "Negativsteuer" (eine Steuergutschrift) haben.
- Wenn Sie Alleinverdiener/-erzieher sind.
- Wenn Sie Freibeträge für Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.
nach oben |
Was zählt zu den Sonderausgaben?
Unter dem Punkt "Sonderausgaben" können Sie zum Beispiel Personenversicherungsbeiträge geltend machen. Dazu zählen Lebensversicherungen, freiwillige Kranken- und Pensionsversicherungen oder Unfallversicherungen. Kirchenbeiträge können bis zu einer Höhe von EUR 100,- abgesetzt werden. Ebenfalls zu Sonderausgaben zählen Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung, Ausgaben für junge Aktien, Steuerberatungskosten sowie private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger.
Was zählt zu den Werbungskosten?
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Darunter fallen typischerweise Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale, Arbeitskleidung, -mittel, -zimmer, Fachliteratur, Fortbildungskosten, Umzugskosten usw. Manche davon werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt.
Was zählt zu den außergewähnlichen Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel Krankheits-, Begräbnis, Kinderbetreuungs- oder auch Kurkosten.
Mehr Informationen
Weitere interessante Spartipp-Artikel
| « zurück | nach oben |


Hotline: 08000 808080


nach oben
Druckversion