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Versicherungsbegriffe von R bis Z
Regress
Wenn ein Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht wurde, kann eine Versicherung, die zur Zahlung verpflichtet ist, vom Schadenverursacher die Leistung zurückfordern (Regress nehmen). Die Versicherung bezahlt Ihnen den entstandenen Schaden also, fordert die erbrachte Leistung jedoch vom Verursacher zurück. Eine Regressforderung ist auch möglich, wenn dem Verursacher des Schadens die entsprechende Versicherungsdeckung fehlt.
Rentenversicherung
Mit der Rentenversicherung sorgen Sie für Ihre Pension vor. Bei Fälligkeit des Vertrages erhalten Sie eine Rente ausgezahlt. Die Dauer der Rentenzahlung kann individuell vereinbart werden. Bei Wahl einer lebenslangen Rente wird diese bis zum Ableben der versicherten Person periodisch ausbezahlt. Auch dann noch, wenn das angesparte Kapital aus dem Versicherungsvertrag bereits aufgebraucht ist.
Risikoversicherung
Die Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person während der Laufzeit fällig. Für den Erlebensfall sind in der Regel keine Leistungen vorgesehen.
Schaden
Schaden ist jeder Nachteil, den eine Person an einem Rechtsgut erleidet. Dazu gehören Schäden an Vermögen, Verletzung am Leib, Freiheit und Ehre. Auch entgangener Gewinn ist Schaden.
Schadenersatzpflicht
Schadenersatz hat zu leisten, wer einer anderen Person einen Schaden absichtlich oder fahrlässig zufügt. Es muss dem Schädiger vorgeworfen werden können, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn er pflichtgemäß gehandelt hätte.
Selbstbehalt
Vereinbaren Sie beim Versicherungsabschluss einen Selbstbehalt, so reduziert sich Ihre Prämie. Im Schadensfall zahlt der Versicherer dann nur jenen Betrag, der den Selbstbehalt übersteigt.
Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung versichert Schäden aufgrund von Naturgewalten und Ereignissen, auf die man selbst keinen Einfluss hat (zum Beispiel Blitzschlag, Überschwemmung, Brand, Diebstahl oder Kollisionen mit Haarwild).
Tilgung
Unter der Tilgung versteht man die regelmäßigen Zahlungen des Darlehensnehmers zur Rückzahlung eines Kredites.
Unbenannte Gefahren
Unbenannte Gefahren sind nicht ausdrücklich in den regulären oder erweiterten Deckungsschutz einbezogene Ereignisse, die unvorhergesehen von außen auf die versicherte Sache einwirken. Dies kann beispielsweise ein Kran sein, der vom Nachbargrundstück auf ein versichertes Gebäude kippt.
Unfall
Ein Unfall definiert sich im Rahmen der Unfallversicherung folgendermaßen: Die versicherte Person erleidet durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung. D.h. das Ereignis muss so rasch eingetreten sein, dass eine Abwehr nicht mehr möglich war. Krankheiten sind ausgeschlossen. Kinderlähmung, durch Unfall verursachter Wundstarrkrampf oder Tollwut sowie Infektionen durch Tierstiche und –bisse sind jedoch im Versicherungsumfang enthalten. Der Begriff „unfreiwillig“ schließt den Vorsatz aus, Selbstverstümmelung und Selbstmord sind demnach nicht versichert.
Unterversicherung
Bei Versicherungsabschluss wird die Versicherungssumme festgelegt (bei der Haushaltsversicherung der aktuelle Wert des Wohnungsinhalts). Im Laufe der Jahre kann sich dieser Wert z.B. durch Neuanschaffungen, Zu- und Umbauten erhöhen. Wird die Versicherungssumme (damit auch die Prämie) der Wertsteigerung nicht angepasst, so besteht eine Unterversicherung und im Schadensfall wird nur ein Teilschaden ersetzt. Wenn der tatsächliche Wert Ihres Wohnungsinhaltes 60.000 Euro beträgt, als Versicherungssumme aber nur 30.000 Euro, also die Hälfte, vereinbart ist, so wird in jedem Schadensfall nur die Hälfte des Schadens ersetzt. Deshalb sollten Sie Ihre alten Versicherungsverträge überprüfen und gegebenenfalls die Versicherungssumme anpassen lassen.
Versicherte/r
Ist bei der Ablebensversicherung jene Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist. Sie besitzt keine unmittelbaren Rechte aus dem Vertrag. Ihre Einwilligung zum Vertrag ist, neben der Auskunft über ihren Gesundheitszustand, durch Unterschrift am Antrag erforderlich.
Versicherungsnehmer
Ist jene Person, welche die Versicherung beantragt (Antragsteller/Antragstellerin). VersicherungsnehmerInnen besitzen alle Rechte aus dem Vertrag, z.B. Bezugsrechtsänderungen, Kündigung, etc. aber auch Pflichten, insbesondere die Verpflichtung zur Prämienzahlung.
Versicherungssumme
Das ist die vertraglich garantierte Summe, die im Leistungsfall fällig wird.
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ersetzt Schäden, wenn das eigene Fahrzeug oder einzelne Fahrzeugteile beschädigt oder zerstört werden beziehungsweise abhanden kommen. Auch bei mut- oder böswilligen Handlungen fremder Personen tritt diese Deckung ein. Zusätzlich sind sämtliche Leistungen der Teilkaskoversicherung enthalten.
Wechselkennzeichen
Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene Fahrzeuge derselben Art (z.B. Kraftrad, Kraftwagen) verwendet werden, darf zur selben Zeit aber nur einem der Fahrzeuge geführt werden. Die Fahrzeuge ohne Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden. Auf der Versicherungsbestätigung müssen alle Kfz vermerkt sein. Jedes Fahrzeug muss gesondert zugelassen werden.
Winternachlass
Zurich bietet beim Abschluss einer Zweiradversicherung einen „Winternachlass“ an. Dadurch verringert sich die Jahresprämie der Haftpflichtversicherung von vornherein um rund 30%, die der Kaskoversicherung um 20%. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Ihr Kennzeichen bei der Behörde zu hinterlegen. Dadurch können Sie sich (und der Versicherung!) viel Zeit und Papierkram ersparen. Tun Sie es aber trotzdem, haben Sie auch noch Anspruch auf Rückvergütung der Kfz-Steuer. Die Haftpflichtversicherung ist das ganze Jahr über aufrecht, Sie können also auch im Winter mit dem Motorrad fahren. Die Kaskoversicherung beschränkt sich von November bis Februar auf das Garagenrisiko und es besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Insassenunfallversicherung.
Zeitwert
Der Zeitwert ist der Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnützung.
Zulassung
Um ein Kfz verwenden zu dürfen, muss es zuerst behördlich registriert werden (Zulassung). Dafür brauchen Sie eine Bestätigung Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Kfz-Zulassungen werden seit ein paar Jahren von den Versicherungen durchgeführt. Befindet sich keine Zulassungsstelle der Versicherung in Ihrer Nähe, können Sie mit Ihrer Versicherungsbestätigung auch zu einer anderen Zulassungsstelle im Bezirk Ihres Hauptwohnsitzes gehen. Dort erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung und ein Fahrzeug-Genehmigungsdokument. Nach Entrichtung der Gebühren bekommen Sie direkt bei der Zulassungsstelle die Kennzeichentafeln und die Begutachtungsplakette.
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Hotline: 08000 808080


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