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Abfertigung NEU

Das Gesetz im Überblick

Das Gesetz zur Abfertigung NEU wurde am 12. Juni 2002 im Nationalrat beschlossen. Die neue Regelung gilt für alle MitarbeiterInnen, die ab 1. Jänner 2003 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen haben.


Die wichtigsten Regelung zur Abfertigung neu

Anspruchsberechtigung

Anspruch haben alle ArbeitnehmerInnen, die ab 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis begonnen haben. Abfertigungsansprüche von bestehenden Arbeitsverhältnissen bleiben grundsätzlich unberührt. Ein Umstieg ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

Höhe des Beitrags

1,53% der Brutto-Lohnsumme

Beiträge für Ersatzzeiten

  • Arbeitgeber für Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes sowie für Zeiten des Bezugs von Wochen- und Krankengeld;
  • Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und für die Dauer der Familienhospizkarenz.

Rechtlicher Hintergrund

Durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) sollen die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen neu geschaffen werden. Grundlegend dabei ist die Auslagerung der bisherigen Abfertigungsverpflichtung des Arbeitgebers auf rechtlich selbständige Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen).

Wahl der Mitarbeitervorsorgekasse

Die Wahl treffen Dienstgeber und Betriebsrat gemeinsam. Bei Firmen ohne Betriebsrat schlägt der Arbeitgeber eine Kasse vor.

Beginn der Beitragszahlung

Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (nach der Probezeit). Es gibt keine "Wartezeiten" mehr. Auch Lehrzeiten sind abfertigungs- und damit beitragswirksam. Während des Probemonats unterbleibt jedoch die Beitragszahlung.

Regelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Kündigung:
    Mitarbeiter kann das Geld bar auszahlen lassen oder als Vorsorgekapital in der Abfertigungskasse belassen.
  • Selbstkündigung:
    Der Anspruch wird im Rucksackprinzip zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen.
  • Tod des Arbeitsnehmers:
    Auszahlung erfolgt an die unterhaltspflichtigen Erben bzw. fällt in die Verlassenschaft.

Zur Vermeidung von Kleinstabfertigungen soll ein Auszahlungsanspruch erst nach 3 Einzahlungsjahren bestehen.

Bei Arbeitgeberwechsel wird der Anspruch in die Mitarbeitervorsorge-Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen.

Auszahlungsart

Wahlfreiheit bei der Auszahlungsart (Einmalbetrag oder Zusatzpension)

Besteuerung

  • Bei Auszahlung als Rente: gänzlich steuerfrei
  • Bei Kapitalzahlung: Besteuerung mit Steuersatz von 6 %

Die monatlichen Beitragszahlungen für die Abfertigung sind für das Unternehmen voll abschreibbar. Darüber hinausgehende Beiträge unterliegen den Regelungen der Sozialversicherung und der Lohnsteuer.

Beitragseinhebung

Erfolgt über die Krankenkassen

Kontonachricht

Einmal jährlich erhalten die ArbeitnehmerInnen eine schriftliche Kontonachricht.


Regelung für bestehende Mitarbeiter

Wechsel vom alten ins neue System

Im Rahmen von Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Folgende Varianten stehen offen:

  • Kein Übertritt:
    MitarbeiterIn bleibt im derzeitigem System. Die Abfertigungsansprüche wachsen auf Basis der "Abfertigung alt" weiter an.
  • Einfrieren:
    MitarbeiterIn wechselt ins neue System. Der bisher erworbene Abfertigungsanspruch wird per Stichtag eingefroren und unterliegt den Regeln der "Abfertigung alt" (z.B. keine Auszahlung bei Selbstkündigung). Ab dem vereinbarten Stichtag werden 1,53 % des Brutto-Lohns ins neue System gezahlt.
  • Übertragung:
    MitarbeiterIn wechselt ins neue System. Bisher erworbene Abfertigungsansprüche werden an die Mitarbeitervorsorgekasse übertragen und dort mit den künftigen Beiträgen entsprechend verzinst. Für die Auszahlung gelten die Bestimmungen der Abfertigung neu.



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